Infos zur AKM
AKM-Infoveranstaltung in Wels
Mittwoch, 8. Mai 2024
Nachfolgend eine Zusammenfassung zu den Fragen, welche behandelt wurden:
1. Muss ich jede öffentliche Veranstaltung anmelden?
Ja, jede öffentliche Veranstaltung muss gemeldet werden, ausgenommen private Feiern und Feste, dazu zählen auch kleine interne Firmen- oder Vereinsveranstaltungen.
2. Bei welcher Abrechnungsmethode wird der 50% Rabatt des CHVOOE angewendet?
(Fassungsraum/Einnahmenabrechnung)
Für die Nutzung des angeführten Rabattes kann ausschließlich die Fassungsraumabrechnung als Berechnung angewendet werden. Es ist daher im Vorfeld stets zu prüfen, wie der Veranstalter günstiger aussteigen kann, entweder mit Rabatt-Anwendung oder mit Einnahmenabrechnung. Ein Vorteil kann jedoch gegeben sein, wenn ein Raum nicht nur mit der üblichen Bestuhlung, sondern z.B. die Veranstaltung bei Tisch abgehalten wird, dies verringert den Fassungsraum. Bei einer Einnahmenabrechnung werden 8% (statt 10%) des Eintrittserlöses als Tantiemen fällig.
3. Welchen Einfluss haben die Kosten für Akteure auf die Berechnung der AKM-
Gebühr?
Im Grunde keine, es zählt wie vorhin erwähnt der Erlös oder eben der Fassungsraum der Veranstaltung. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt/keine Spenden eingehoben werden, aber urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird und die Musizierenden bezahlt werden. Hier wird die Höhe des Entgelts zur Berechnungsgrundlage.
4. Welchen Einfluss haben selbst komponierte Werke auf die AKM-Gebühr?
Wenn die Liste der aufgeführten Werke mitgeliefert wird, kann natürlich auch ein selbst komponiertes Werk berücksichtig werden. Der Komponist kann aber nur dann Tantiemen lukrieren, wenn dieser als solcher bei der AKM registriert ist.
5. Ist die AKM-Gebühr von der Anzahl der geschützten Werke abhängig?
Ja, wenn das Programm zu mehr als 50% aus ungeschützten Werken besteht, kommt es zu einer sogenannten Pro-Rata Abrechnung.
6. Wie berechnet sich die AKM-Gebühr? (Eintrittspreis, Anzahl der Besucher, Anzahl
der geschützten Werke, Kosten für Akteure ...)
Faktor x durchschnittlicher Kartenpreis + Mindestsatz, weniger 50% (siehe Beilage)
7. Macht es einen Unterschied, ob Ernste Musik oder Unterhaltungsmusik aufgeführt
wird?
Ja, salopp gesagt: Unterhaltungsmusik ist teurer.
8. Gibt es dazu eine Formel, nach der ich die Gebühr im Voraus berechnen kann, so wie
beim Jahresausgleich bei Finanz Online?
Es gibt einen Rechner im Online-Portal der AKM, welcher eine Vorberechnung ermöglicht. (Beim Vorführungseffekt am 8.5.2024 konnte dieser Rechner jedoch nicht gefunden werden – eine Antwort dazu steht noch aus). Dieser Rechner wird im Juni/Juli wieder aktiv sein.
9. Bei Spenden ist laut Info nur die Fassungsraumabrechnung möglich. Welcher Betrag
wird dann für die Berechnung der Gebühr herangezogen?
o Siehe beigefügtes Tarifblatt
10. Welchen Einfluss hat der Auftritt von anderen/mehreren Musikgruppen auf die
AKM-Gebühr?
Keine, das ist Sache des Veranstalters.
11. Wer ist AnsprechpartnerIn bei der AKM in OÖ für Fragen, die sich aus dem konkreten Alltag ergeben. Name, Telefonnummer, Mailadresse u ev Postadresse der Kontaktperson wären vielfach sehr hilfreich.
Eine Anmeldung und die Abrechnung ist nur noch über das Online-Portal möglich. Die Landesstellen wurden aufgelassen.
12. Stimmt es, dass in OÖ kein Büro mehr dafür existiert - nur noch in Wien?!
Ja - und in Graz
13. Nach meinen Informationen kann man derzeit Veranstaltungen nur per Internet melden. Ist das wirklich so und was ist mit Internetmuffel - gibt es wirklich keinen "normalen" Postweg mehr?
Nein
14. Wie lange vor einer Veranstaltung und wie detailliert muss die Meldung erfolgen? D.h. Stücke, Komponisten, Arrangeure, ...... Zuhörer (-schauer), Eintrittsgeld, Spenden, .... Ab wann sind AutorInnen tantiemenfrei?
Mindestens 3 Werktage vor der Veranstaltung muss die Meldung erfolgt sein. Es empfiehlt sich aber eine frühere Anmeldung.
Je detaillierter die Anmeldung erfolgt, um so genauer ist die Abrechnung. Pro Rata Abrechnung (siehe Frage 5) ist überhaupt nur mit einer Programmeingabe möglich.
Das Urheberrecht schützt AutorInnen bis 70 Jahre nach deren Ableben.
15. Was ist mit Stücken, die jemand aus dem Chor arrangiert?
Prinzipiell bedarf es der Zustimmung des Schöpfers, Werke zu bearbeiten. Bearbeitungen zum eigenen Gebrauch werden aber urheberrechtlich auch ohne Zustimmung geduldet. Ein Verbreiten des Arrangements ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Wenn ein Arrangeur bei der AKM gemeldet ist und das Recht besitzt, das Originalwerk zu bearbeiten, bekommt er (sofern er im Programm, das der AKM abgegeben wird, als Arrangeur genannt ist) für die Bearbeitung Tantiemen.
16. Was ist mit vereinsinternen Veranstaltungen wie z.B.: Weihnachtsfeier, Neujahrsempfang, Sonnwendfeier, Geburtstage, ....?
Siehe Antwort zu Frage 1.
17. Wie berechnet sich der Beitrag ganz konkret bzw. wie können wir die
Vorschreibung ev. nachvollziehen?
Es ist nach wie vor kaum möglich, die Berechnung lückenlos nachzuvollziehen. Es kann aber im Nachhinein per Mail eine Detailberechnung angefordert werden. Eine diesbezügliche Rückmeldung kann aber dauern, bis eben die Zuordnung zu den Komponisten und Tantiemen-Berechtigten abgeschlossen ist. Der CHVOÖ wird sich für eine nachvollziehbare Rechnungslegung seitens der AKM
einsetzen!
18. Abgrenzung zu kirchlichen Veranstaltungen z.B.: Messe, Begräbnis, ....?
Lithurgische Feste und Feiern sind im Rahmenvertrag mit der Diözese geregelt und müssen nicht angemeldet werden. Ein Konzert eines Kirchenchores, bei dem geschützte Werke aufgeführt werden, sehr wohl.
Die AKM-Meldung, die in den Pfarren, auszufüllen ist, dient lediglich der Zuordnung der Tantiemen seitens der AKM an die AutorInnen.
19. Die Mitgliedschaft beim OÖ-Chorverband führt zu einer Sonderkondition - wieviel ist das und wie kann ich das bei der Vorschreibung erkennen, dass sie angewendet wurde.
In der aktuellen Form der Abrechnung ist dies nicht zu erkennen. Wie im Punkt 2. bereits angeführt, gilt der 50% Rabatt nur bei Fassungsraum-Abrechnung. Hier wurde seitens des Präsidiums des CHVOÖs eindringlich gebeten, eine Rabatt-Gewährung auch auf der Rechnung abzubilden.
20. Was passiert, wenn ich geschützte Musik in einer eignen Aufnahme (Livemitschnitt eines Konzertes) auf Facebook bzw. You tube poste?
Dafür fallen keine Tantiemen an, weil es Rahmenverträge mit den Plattformen gibt.
ACHTUNG: Das Wiedergeben von urheberrechtlich geschützten Werken auf der eignen Homepage ist tantiemenpflichtig!!!
21. Darf ich Aufnahmen (CD, DVD,.....) von rechtefreien Werken zum Bewerben meiner Veranstaltung (z.B. Mozart Requiem) verwenden?
Bei mechanischer Musik sind jedoch leistungsschutzrechte der KünstlerInnen zu beachten. Die „eigenen“ MusikerInnen werden wohl nichts dagegen haben, während renommierte Orchester, deren Aufnahme man verwendet, das in der Regel abgegolten haben wollen.
Schluss-Statement:
Diese Informationsveranstaltung wurde auf zahlreiche Anfragen seitens mehrere Chöre
angeboten. Es obliegt grundsätzlich jedem Veranstalter, die AKM-Meldungen und die Art
der Berechnung vorab zu überlegen und rechtzeitig abzusenden. Weiters macht es Sinn,
sich im Internet näher darüber zu informieren. Bitte immer auch daran zu denken, dass die
Vereinsführung für die richtige und zeitgerechte Meldung die Verantwortung trägt und
bewusst unrichtige Angaben rechtliche Folgen haben können.
MMag. Harald Wurmsdobler
Präsident CHVOÖ
Konsulent Erich Infanger
Vizepräsident CHVOÖ
Schau doch mal vorbei!