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Chronik 1948 - Die ersten Statuten

Die Satzungen sind erhalten: vier maschingeschriebene Seiten, sechzehn Paragraphen, gezeichnet „St. Marienkirchen, am 15. Juli 1948“ für die provisorische Vereinsleitung – die Unterschriftenzeilen sind in diesem Exemplar leer geblieben. Genehmigt hat sie die Sicherheitsdirektion in Linz am 3. August 1948 unter der Zahl Sid/Ver. 3482/1.

 

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

„Der Verein führt den Namen Sängerrunde St. Marienkirchen bei Schärding und hat seinen Sitz in St. Marienkirchen bei Schärding. Zweck des Vereines ist die Pflege des Gesanges und der Geselligkeit, wie Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern unter Ausschluß aller politischen Tendenzen.“

§ 2 – Tätigkeit des Vereines

Die Tätigkeit besteht in Gesangsübungen, in öffentlichen Aufführungen (auch zu wohltätigen Zwecken), in Vereinsausflügen, in geselligen Unterhaltungen, in der Mitwirkung bei anderen nicht vom Verein ausgehenden Veranstaltungen – und in Theateraufführungen.

§ 3 und § 4 – Mitglieder und Aufnahme

Der Verein besteht aus ausübenden und unterstützenden wie auch aus Ehrenmitgliedern. Ausübend ist, wer sich „bei hinlänglicher Gesangsausbildung verbindlich macht, bei den Proben des Vereines mitzuwirken“.

„Als ausübendes Mitglied kann jeder unbescholtene Mann, der zur Mitwirkung im Vereine befähigt ist, aufgenommen werden.“ Die Anmeldung erfolgte an den Übungstagen über Vorschlag des Chormeisters, entschieden wurde am nächstfolgenden Übungstag durch Abstimmung der ausübenden Mitglieder.

§ 5 bis § 8 – Rechte und Pflichten

Ausübende Mitglieder – Rechte

Teilnahme an allen Veranstaltungen, Beteiligung an Abstimmungen und Debatten, Antragstellung bei Vereinsversammlungen, aktives und passives Wahlrecht

Ausübende Mitglieder – Pflichten

bei Gesangsübungen und Aufführungen pünktlich zu erscheinen und nach Kräften mitzuwirken

Unterstützende Mitglieder – Rechte

der Jahresversammlung beizuwohnen und an den internen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

Unterstützende Mitglieder – Pflichten

ein im vorhinein fälliger Jahresbeitrag von 5 Schilling

§ 9 – Wer stillschweigend ausscheidet

Ein Paragraph, der viel über den Probenbesuch der ersten Jahre verrät: als stillschweigend ausgeschieden galten jene ausübenden Mitglieder, „welche zwei öffentliche Aufführungen unentschuldigt und die vorhergehenden Gesangsübungen ebenfalls ohne begründete Entschuldigung nicht besuchten“.

§ 13 und § 14 – Generalversammlung und Wochenversammlung

Die Tagesordnung der Generalversammlung stand fest: Bericht des Obmannes, Bericht des Kassiers und Entlastung, Bericht des Archivars, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Änderungen der Satzungen, Wahl des neuen Ausschusses, Anträge.

Und jeder Übungstag war zugleich Wochenversammlung – „ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlung“ beschlussfähig. Dort wurde entschieden, wo und wann geübt wird, ob man auswärts auftritt und wer aufgenommen wird. Über jede Wochenversammlung, in der Beschlüsse gefasst wurden, hatte der Schriftführer ein Protokoll zu führen.

§ 16 – die Auflösung

„Sobald die Auflösung des Vereines beschlossen wird, fließt das gesamte vorhandene Barvermögen dem Armenfond der Gemeinde St. Marienkirchen zu.“ Zwei Jahre später, 1950, stand der Verein diesem Paragraphen näher, als es ihm lieb sein konnte.